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Steuerfreie Pauschale für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit im Dienste oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines gemeinnützigen Vereins können bis zur Höhe von 500 Euro im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei sein. Handelt es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit bzw. um eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, kann anstelle des § 3 Nr. 26a EStG die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) greifen. In diesem Fall können 2.100 EURO im Kalenderjahr  steuerfrei sein.
Die Freibeträge überschreitende Vergütungsanteile sind steuerpflichtig. Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Dabei sind gleichartige Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter/in in einem Sportverein und andere vergleichbare Tätigkeiten) zusammen zu fassen. Im Einzelfall geben hierzu die zuständigen Finanzämter oder Steuerberater Auskunft.

" Weiterführende Informationen:
Über den folgenden Link gelangen Sie zur Rubrik "Steuerratgeber" und dort zur Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums. Sie finden dort ab den Seiten 137 ff diverse Berechnungsbeispiele zur steuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten und zum Ehrenamtsfreibetrag.

http://www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/Steuerratgeber/110282.html?referer=110287&_min=_fm