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Versicherungen

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche -  Selbstbeteiligung in der Sammelhaftpflichtversicherung des Landes wird gestrichen

Zum 1. August 2006 entfällt die vereinbarte Selbstbeteiligung bei der Sammelhaftpflichtversicherung von 250 €. Damit will das Land die wichtige Arbeit der Ehrenamtlichen noch mehr unterstützen.

  1. Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 31.07.2006


Sammelversicherungsverträge zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte

Das Engagement im Verein, in der Bürgerinitiative oder in Selbsthilfegruppen ist für viele Menschen zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Sich zu engagieren kann aber auch Gefahren mit sich bringen. Deshalb hat das Land Baden-Württemberg zum 1. Januar 2006 Sammelversicherungsverträge zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen im Land abgeschlossen.

Die Absicherung wurde insbesondere für die Ehrenamtlichen getroffen, für die bisher kein Versicherungsschutz bestand. Durch die Verträge soll das Ehrenamt gestärkt und die ehrenamtliche Engagierten vor möglichen finanziellen Folgen, die sich aus dem Engagement ergeben, geschützt werden. Es handelt sich nicht um einen Versicherungsschutz, der Kraft Gesetzt besteht, sondern um eine freiwillige Absicherung des Landes zu Gunsten der Ehrenamtlichen.

Der betreuende Versicherungsdienst ist die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Löffelstr.40, 70597 Stuttgart, an die Sie sich im Schadensfall wenden können.
Flyer

Versicherungsschutz im Ehrenamt

Das 'Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen' vom 9. Dezember 2004 ist im BGBl. I. Nr. 66 vom 14. Dezember 2004, Seiten 3299 ff., bekanntgegeben worden und inzwischen in Kraft getreten.

Was sind die wichtigsten Neuerungen? Es wird ermöglicht, dass Personen, die ehrenamtlich für eine privatrechtliche Organisation im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen aktiv sind, für circa 2,50 Euro pro Jahr einen unfallversicherungsrechlichen Schutz erhalten. Dies gilt auch für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen. In Zukunft kann man zum Beispiel den Platzwart in den Sportvereinen in den Vorstand wählen, um den unfallversicherungsrechlichen Schutz zu ermöglichen. Auch die vielen aktiven Gewerkschaftsfunktionäre innerhalb des DGB und die Arbeitgeberverbände können den Nutzen dieser Neuerung genießen. Auch die im Rettungswesen ehrenamtlich Tätigen profitieren von den Neuerungen. Ebenso diejenigen, die bei internationalen Organisationen ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen, fallen unter das Gesetz.

Allgemeine Informationen zu den Neuerungen erteilt das Bundesministerium für Gesundheit (Stand 2005). Bürgertelefon zum Thema Unfallversicherung/Ehrenamt
Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Telefonnummer: 01805/99 66 05 (0,12 €/Min. aus dem deutschen Festnetz).

Unfallversicherung Broschüre

Unfallversichert im Ehrenamt

 

Künstlersozialversicherung

Das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, den anderen Beitragsteil trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (Künstlersozialabgabe).

Die Künstlersozialkasse hat hierbei im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche: 

-          Zum einen prüft die KSK die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis, wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen (z. B. Mindesteinkommen von 3.901 Euro im Jahr).

-          Zum anderen zieht die KSK den Beitragsanteil der Versicherten (Künstlersozialabgabe, derzeit 4,4 % vom Honorar) sowie den Bundeszuschuss ein.

Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz werden drei Gruppen unterschieden:

1. Typische Verwerter:
- Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste,
- Theater, Orchester, Chöre, Konzert- und Gastspieldirektionen und vergleichbare
   Unternehmen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, künstlerische und publizistische
    Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen und darzubieten,
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthandel,
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

   

2. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen 

Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll.

3. Generalklausel 

Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren.

Zu Vorschriften und generell zu Informationen über die Künstlersozialkasse wird auf die Homepage: http://www.kuenstlersozialkasse.de/ hingewiesen.

In der Brauchtumspflege und bei Laienmusikvereinen gilt: Sie sind in aller Regel nicht abgabepflichtig, auch nicht für die bei ihnen tätigen Chorleiter und Dirigenten. Es sei denn, sie arbeiten kommerziell, z. B. als Konzertchöre, oder erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an fremde Solisten für Veranstaltungen, die Einnahmen bringen sollen. Die Grenze liegt auch hier bei mehr als drei Veranstaltungen jährlich.


Über folgende Kontaktdaten der Künstlersozialkasse erhalten Sie über die Künstlersozialversicherung Informationen im Detail: 
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven

Telefon: Vermittlung   04421   7543-9
Fax:         Versicherte  04421   7543-586
                 Verwerter      04421   7543-711

E-Mailadressen:
Für Anfragen von Verbänden, Presse etc.:      presse@kuenstlersozialkasse.de
Für Fragen zur Künstlersozialabgabe:             auskunft@kuenstlersozialkasse.de 
Für Fragen zur Künstlersozialversicherung:   auskunft@kuenstlersozialkasse.de